Entgelt- und Benutzungsordnung

Auszug aus der Entgelt- und Benutzungsordnung für die Musikschulen des Kreises Kleve e. V. Stand 01.10.17

§ 1
(1) Der Unterricht vollzieht sich nach den von den Schulleitern
aufgestellten Unterrichtsplänen und wird von Fachlehrern erteilt.
(3) Der Unterricht findet als Klassen- Gruppen- und Einzelunterricht statt.
(4) Die Unterrichtsdauer in den Angeboten der Elementarstufe beträgt in der Regel 1 – 2 Jahre. Der Unterricht in den weiterführenden Stufen gliedert sich in Unter-, Mittel- und Oberstufe.
(5) Neben dem o. g. Unterricht werden Kurse, Seminare und Workshops für alle Altersgruppen angeboten. Die Dauer der Kurse ist dem Inhalt entsprechend unterschiedlich.

§ 2
(1) Die Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten, die Teilunterrichtsstunde 30 Minuten, die halbe Unterrichtsstunde 22,5 Minuten. Der Unterricht in der Elementarstufe und dem Fach Tanz umfasst je nach Unterrichtsfach und Gruppenstärke 45 bis 90 Minuten.
(2) In den Fächern Musikalische Früherziehung, MusiKids, „Jedem Kind ein Instrument“ und Bläserklasse ist der Unterricht an das Kindergarten- bzw. Schuljahr (01.08.-31.07.) gebunden.
(4) Die Ferien- und Feiertagsordnung der allgemein bildenden Schulen gilt auch für die Musikschulen.

§ 3
(1) Für die Schüler der Unter-, Mittel- und Oberstufe finden jährlich Vorspiele statt, die für alle verpflichtend sind.
(2) Zum Abschluss der Elementarstufe und der weiterführenden Stufen erhält jeder Schüler ein Zeugnis oder eine Urkunde.
(3) Die Aufnahme in die weiterführenden Ausbildungsstufen ist nur möglich, wenn der Schüler die leistungsmäßigen Voraussetzungen nachgewiesen hat. In der Regel findet hierzu eine Prüfung statt.

§ 4
(1) Anmeldungen und Abmeldungen bedürfen der Schriftform und sind an die Musikschulen des Kreises Kleve e. V. zu richten. Bei minderjährigen Teilnehmern wird die An- und Abmeldung durch einen gesetzlichen Vertreter vorgenommen.
(2) Abmeldungen sind abgesehen von zwingenden Gründen (Umzug, Todesfall o. ä.) für Teilnehmer eines Unterrichtsprogramms, das fest in den Stundenplan einer allgemeinbildenden Schule integriert ist (z. B. „Jedem Kind ein Instrument“, Bläserklasse) ausschließlich zum Ende des Schuljahres (31.07.) möglich. Für alle anderen Unterrichtsangebote sind Abmeldungen abgesehen von zwingenden Gründen (Umzug, Todesfall o. ä.) nur jeweils zum Ende des I. Quartals (31.3.), zum Ende des III. Quartals (30.9.) und zum Ende des IV. Quartals (31.12.) möglich und müssen spätestens 1 Monat vor dem Ende der jeweiligen Kündigungstermine bei den Musikschulen des Kreises Kleve e. V. vorliegen. Erfolgt eine Abmeldung nicht fristgemäß, wird sie zum Ablauf des nächsten Kündigungstermins berücksichtigt.

§ 5
(1) Ein Schüler kann vom Besuch der Schule dauernd oder zeitweilig ausgeschlossen werden, wenn
a) er ungenügende Leistungen erbringt,
b) er wiederholt unentschuldigt dem Unterricht fernbleibt,
c) für ihn trotz Mahnung das Entgelt nicht fristgemäß gezahlt wird,
d) sonstige triftige Gründe vorliegen.
Vor dem Ausschluss ist der Erziehungsberechtigte oder der volljährige Schüler zu hören. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

§ 6
(1) Für die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen der Musikschulen werden folgende Entgelte erhoben:

a) Elementare Musikpädagogik
monatlich je Quartal
Musikzwerge EUR 24,00 EUR 72,00
Musikalische
Früherziehung EUR 24,00 EUR 72,00
MusiKids (45 Min.) EUR 18,20 EUR 54,60
MusiKids (60 Min.) EUR 24,00 EUR 72,00
„Jedem Kind ein Instrument“
1. Jahr EUR 12,00 EUR 36,00
2. Jahr EUR 23,00 EUR 69,00
Tanz 1. Jahr EUR 12,00 EUR 36,00
Tanz 2. Jahr EUR 17,00 EUR 51,00

b) Instrumentalstufe

Gruppen von 7 oder
mehr Schülern (45 Min.) EUR 23,00 EUR 69,00

Gruppen von 4-6 Schülern,
Bläserklasse (45 Min.) EUR 24,50 EUR 73,50
Gruppen von 3 Schülern (45 Min.) EUR 31,30 EUR 93,90
Gr. von 2 Schülern (30 Min.) EUR 29,00 EUR 87,00
Gruppe von 2 Schülern (45 Min.) EUR 41,00 EUR 123,00

Einzelunterricht:
– ½ Unterrichtsstd. 22,5 Min. EUR 41,00 EUR 123,00
– Teilunterrichtsstd. 30 Min. EUR 49,50 EUR 148,50
– Unterrichtsstunde 45 Min. EUR 72,80 EUR 218,40

c) Tanzklassen
Tanz (Gruppenunterricht) EUR 24,00 EUR 72,00

d) Studienvorbereitende Ausbildung (SVA) und Forum junger Talente

SVA, Forum junger Talente: 1 Unterrichtsstunde wöchentlich im Hauptfach, ½ Unterrichtsstunde wöchentlich im Zweitfach sowie Gruppenunterricht in der Musiktheorie und in der Musikpraxis
EUR 72,80 EUR 218,40

SVA: 1 Unterrichtsstunde wöchentlich im Hauptfach, ½ Unterrichtsstunde wöchentlich im Zweitfach, ½ Unterrichtsstunde wöchentlich im Drittfach sowie Gruppenunterricht in der Musiktheorie und in der Musikpraxis
EUR 87,30 EUR 261,90

Teilbelegung ist mögl., Entgeltberechnung erfolgt nach Ziff. b) oderd)

e) Sing- und Instrumentalensembles, theoretische Fächer
EUR 8,00 EUR 24,00

Schülern, die ein Hauptfach belegt haben, wird dieser Unterricht als
Nebenfach entgeltfrei erteilt.

f) Der Zuschlag für Schüler, die das 18. Lebensjahr vollendet und die Berufsausbildung bzw. das Studium abgeschlossen haben, beträgt 25 %. Der Zuschlag entfällt mit Beginn des Monats, in dem eine entsprechende Bescheinigung über den Schulbesuch / die Berufsausbildung / das Studium vorgelegt wird.

g) Kurse, Workshops und Seminare werden individuell berechnet.

§ 7
(1) Nach Möglichkeit sollte jeder Schüler über ein eigenes Musikinstrument verfügen. Im Rahmen der Bestände der Musikschulen des Kreises Kleve e.V. kann den Schülern ein Musikinstrument zur Verfügung gestellt werden.

§ 8
(1) Die Verpflichtung zur Entrichtung des Entgelts entsteht mit dem Tage, an dem der Schüler in die Musikschule aufgenommen wird. Das vierteljährlich fällige Entgelt wird in einer Rechnung festgesetzt und dem Pflichtigen mitgeteilt. Das Entgelt soll per Einzug im Lastschriftverfahren entrichtet werden. Es gelten folgende Fälligkeitstermine:

I. Quartal fällig am 01. Februar
II. Quartal fällig am 01. Mai
III. Quartal fällig am 01. August
IV. Quartal fällig am 01. November

(2) a) Unterrichtsangebote, die an das Kindergartenjahr oder Schuljahr gebunden sind, werden grundsätzlich ab Kindergarten-/Schuljahresbeginn zum 01.08. des Jahres in Rechnung gestellt.
b) Für alle anderen Unterrichtsangebote gilt: Erfolgt die Unterrichtsaufnahme vor dem 16. eines Monats wird das Entgelt ab dem 01. des Monats in Rechnung gestellt. Bei Unterrichtsaufnahme nach dem 15. eines Monats wird das Entgelt für einen halben Monat berechnet.

§ 9
(1) Kann ein Schüler aufgrund eigener Erkrankung in einem zusammenhängenden Unterrichtszeitraum von mindestens 4 Wochen nicht am Unterricht teilnehmen, wird auf schriftlichen Antrag des Erziehungsberechtigen unter gleichzeitiger Vorlage eines Attestes das Entgelt für die Zeit, in der kein Unterricht erteilt wurde, erlassen.
(2) Kann durch die Musikschule innerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit mehr als zweimal im Kalenderhalbjahr kein Unterricht erteilt werden, werden für die darüber hinaus gehende Ausfallzeit keine Entgelte erhoben.

§ 10
(1) Jede Anmeldung wird mit der Einschulungsbestätigung verbindlich. Sie verpflichtet zur Zahlung des Entgelts, auch wenn der Unterricht nicht besucht wird. Bei Minderjährigen ist der Entgeltschuldner der gesetzliche Vertreter, der die Anmeldung vorgenommen hat; die Entgeltpflicht bleibt auch nach Eintritt der Volljährigkeit bestehen, bis eine Um- oder Abmeldung erfolgt.

(2) Geschwisterermäßigung:
Besuchen mehrere unterhaltsberechtigte Kinder eines Erziehungsberechtigten die Musikschule, wird folgende Entgeltermäßigung gewährt:

bei 2 Kindern 10 % des gesamten Schulgeldes
bei 3 Kindern 30 % des gesamten Schulgeldes
bei 4 und mehr Kindern 50 % des gesamten Schulgeldes

Nebenfachschüler sind von dieser Regelung ausgenommen.

Schüler die mehrere Fächer belegen, erhalten keine Ermäßigung.

(3) Sozialermäßigung:
Eine Ermäßigung des Entgeltes erhalten

• Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch
Zwölftes Buch (SGB XII)
• Empfänger von Grundsicherung für Arbeitssuchende nach Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)
• Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

gegen Nachweis des Sozialhilfeträgers, der Arbeitsverwaltung bzw. der Ausländerbehörde. Entgelterlass wird mit Beginn des Monats, in dem der Ausweis bzw. Nachweis vorgelegt wird, für höchstens 6 Monate gewährt.
Folgeanträge sind unter den gleichen Voraussetzungen möglich. Eine rückwirkende Ermäßigung bei verspäteter Vorlage erfolgt nicht; dies gilt auch für Folgeanträge.

Das Entgelt ermäßigt sich um 100 % für

• die Unterrichtsangebote im Rahmen der elementaren Musikpädagogik
nach § 6, 1a ),
• den Gruppenunterricht der Instrumentalstufe nach § 6, 1 b),
• das Angebot Tanz nach § 6, 1 c),
• die studienvorbereitende Ausbildung § 6, 1 d),
• das Forum junger Talente § 6, 1 d).

Das Entgelt ermäßigt sich um 75%

• für den Einzelunterricht Instrumentalstufe nach § 6,1 b),
• Sing- und Instrumentalensembles nach § 6, 1 e).

Ausgenommen sind Entgelte für Projekte, Kurse und Workshops.

Auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket wird ausdrücklich hingewiesen.

Die Sozialermäßigung ist nicht mit der Geschwisterermäßigung nach Abs. 2 kombinierbar. Die Sozialermäßigung gilt nicht für erwachsene Schüler im Sinne von § 6 Abs. 1 f) EntgeltO.

Die Ermäßigung wird grundsätzlich auf ein Unterrichtsangebot pro Teilnehmer begrenzt. In Ausnahmefällen kann sie auf weitere Unterrichtsangebote erweitert werden; die Entscheidung darüber obliegt der Schulleitung und Geschäftsführung.

(4) Auf die Entgelterhöhung für die Überlassung von Musikinstrumenten nach § 7 wird
• keine Geschwisterermäßigung nach Abs. 2
• eine Sozialermäßigung nach Abs. 3
gewährt.

(5) In besonderen Härtefällen kann das Entgelt darüber hinaus ermäßigt, gestundet oder erlassen werden. Die Entscheidung hierüber obliegt der Schulleitung und Geschäftsführung.

§ 11
Beim Auftreten ansteckender Krankheiten sind die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen für Schulen anzuwenden.

§ 12
Eine Aufsichtspflicht besteht nur während des Unterrichts.