Entgelt- und Benutzungsordnung

Entgelt- und Benutzungsordnung
für die Musikschulen des Kreises Kleve e.V.
(Fassung 01.08.2023)

I. Gliederung des Unterrichts

§ 1

1. Der Unterricht vollzieht sich nach den von den Schulleitern aufgestellten Unterrichtsplänen und wird von Fachlehrern erteilt.

2. Der Unterricht wird erteilt in der Elementarstufe (Musikgarten, musikalische Früherziehung, MusiKids, „Jedem Kind ein Instrument“, „Jedem Kind ein Instrument – Tanz“), den weiterführenden Stufen (Instrumental- und Vokalunterricht, Tanz), in der studienvorbereitenden Ausbildung und im Forum junger Talente.

3. Der Unterricht findet als Klassen-, Gruppen- und Einzelunterricht statt.

4. Die Unterrichtsdauer in den Angeboten der Elementarstufe beträgt in der Regel 1 – 2 Jahre. Der Unterricht in den weiterführenden Stufen gliedert sich in Unter-, Mittel- und Oberstufe.

5. Neben dem o. g. Unterricht werden Kurse, Seminare und Workshops für alle Altersgruppen angeboten. Die Dauer der Kurse ist dem Inhalt entsprechend unterschiedlich.

§ 2

1. Die Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten, die Teilunterrichtsstunde 30 Minuten, die halbe Unterrichtsstunde 22,5 Minuten. Der Unterricht in der Elementarstufe und dem Fach Tanz umfasst je nach Unterrichtsfach und Gruppenstärke 45 bis 90 Minuten.

2. In den Fächern Musikalische Früherziehung, MusiKids, „Jedem Kind ein Instrument“, „Jedem Kind ein Instrument – Tanz“ und Bläserklasse ist der Unterricht an das Kindergarten- bzw. Schuljahr (01.08.-31.07.) gebunden.

3. Der Musikschulunterricht findet in der Regel wöchentlich statt. Das Kursangebot kann von dieser Regelung abweichen.

4. Grundsätzlich wird Musikschulunterricht als Präsenzunterricht erteilt. Sollte seitens der Musikschule eine Unterrichtserteilung in Präsenzform ausnahmsweise nicht möglich sein, kann der Unterricht digital erteilt werden. Diese Unterrichtsform gilt als gleichwertiger Ersatz und löst keinen Erstattungsanspruch aus.

5. Der Unterricht in der Elementarstufe findet in der Regel ortsnah in den im Kreis Kleve vorhandenen Kindergärten und Schulen statt. Der weitere Unterricht findet in der Regel in Ausbildungszentren statt.

6. Die Ferien- und Feiertagsordnung der allgemeinbildenden Schulen gilt auch für die Musikschulen.

II. Bestimmungen für den Schulbesuch

§ 3

1. Für die Schüler der Unter-, Mittel- und Oberstufe finden jährlich Vorspiele statt.

2. Zum Abschluss der Elementarstufe und der weiterführenden Stufen erhält jeder Schüler ein Zeugnis oder eine Urkunde.

3. Die Aufnahme in die weiterführenden Ausbildungsstufen ist nur möglich, wenn der Schüler die leistungsmäßigen Voraussetzungen nachgewiesen hat. In der Regel findet hierzu eine Prüfung statt.

4. Vor der Aufnahme in die studienvorbereitende Ausbildung muss eine Eignungsprüfung abgelegt werden (Mindestalter 14 Jahre). Es finden jährliche Zwischenprüfungen statt.

5. Grundlage für die Durchführung des Unterrichtes, der Prüfungen und der weiteren Aktivitäten im Forum junger Talente ist die jeweils gültige Konzeption „Forum junger Talente“ der Kreismusikschule.

§ 4

1. Anmeldungen und Abmeldungen bedürfen der Schriftform und sind an die Musikschulen des Kreises Kleve e.V. zu richten. Bei minderjährigen Teilnehmern wird die An- und Abmeldung durch einen gesetzlichen Vertreter vorgenommen. Jede Anmeldung wird mit der Einschulungsbestätigung verbindlich. Mit der Anmeldung erfolgt eine gesonderte Information zum Datenschutz.

2. Die Pflicht zur Zahlung des Entgelts entsteht mit der Einschulungsbestätigung bzw. mit der Teilnahme in Ensembles sowie an Projekten und Workshops. Die Entgeltpflicht wird durch die Ferienzeiten nicht berührt, da es sich um ein Jahresentgelt handelt.

3. Abmeldungen sind abgesehen von zwingenden Gründen (Umzug, Todesfall o. ä.) für Teilnehmer eines Unterrichtsprogramms, das fest in den Stundenplan einer allgemeinbildenden Schule integriert ist (z. B. „Jedem Kind ein Instrument“, Bläserklasse) ausschließlich zum Ende des Schuljahres (31.07.) möglich. Für alle anderen Unterrichtsangebote sind Abmeldungen abgesehen von zwingenden Gründen (Umzug, Todesfall o. ä.) nur jeweils zum Ende des I. Quartals (31.3.) und zum Ende des III. Quartals (30.9.) möglich und müssen spätestens 1 Monat vor dem Ende der jeweiligen Kündigungstermine bei den Musikschulen des Kreises Kleve e.V. vorliegen. Erfolgt eine Abmeldung nicht fristgemäß, wird sie zum Ablauf des nächsten Kündigungstermins berücksichtigt.

§ 5

Ein Schüler kann vom Besuch der Schule dauernd oder zeitweilig ausgeschlossen werden, wenn

a) er ungenügende Leistungen erbringt,
b) er wiederholt unentschuldigt dem Unterricht fernbleibt,
c) für ihn trotz Mahnung das Entgelt nicht fristgemäß gezahlt wird,
d) sonstige triftige Gründe vorliegen.

Vor dem Ausschluss ist der Erziehungsberechtigte oder der volljährige Schüler zu hören. Die Entscheidung hierüber obliegt der Schulleitung und Geschäftsführung.

III. Entgelte

§ 6

1. Für die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen der Musikschulen werden folgende Entgelte erhoben:

a) Elementare Musikpädagogik

Tanz: monatlich 24,00 € | je Quartal 72,00 €
Musikzwerge: monatlich 24,00 € | je Quartal 72,00 €

Musikalische Früherziehung: monatlich 24,00 € | je Quartal 72,00 €

MusiKids (45 Min.): monatlich 18,20 € | je Quartal 54,60 €

„Jedem Kind ein Instrument“, 1. Jahr: monatlich 12,00 € | je Quartal 36,00 €
„Jedem Kind ein Instrument“, 2. Jahr: monatlich 23,00 € | je Quartal 69,00 €
„Jedem Kind ein Instrument – Tanz“ 1. Jahr: monatlich 12,00 € | je Quartal 36,00 €
„Jedem Kind ein Instrument – Tanz“ 2. Jahr: monatlich 17,00 € | je Quartal 51,00 €

b) Instrumental- / Gesangsunterricht
Gruppen von 7 oder mehr Schülern (45 Min.): monatlich 23,00 € | je Quartal 69,00 €

Gruppen von 4 – 6 Schülern, Bläserklasse (45 Min.): monatlich 24,50 € | je Quartal 73,50 €

Gruppen von 3 Schülern (45 Minuten): monatlich 31,30 € | je Quartal 93,90 €
Gruppen von 2 Schülern (30 Minuten): monatlich 29,00 € | je Quartal 87,00 €
Gruppen von 2 Schülern (45 Minuten): monatlich 41,00 € | je Quartal 123,00 €

Einzelunterricht
½ Unterrichtsstunde (22,5 Minuten): monatlich 41,00 € | je Quartal 123,00 €
Teilunterrichtsstunde (30 Minuten): monatlich 49,50 € | je Quartal 148,50 €
Unterrichtsstunde (45 Minuten): monatlich 72,80 € | je Quartal 218,40 €

c) Studienvorbereitende Ausbildung (SVA), Forum junger Talente

● Studienvorbereitende Ausbildung (SVA), Forum junger Talente
(1 Unterrichtsstunde wöchentlich im Hauptfach,
½ Unterrichtsstunde wöchentlich im Zweitfach sowie
Gruppenunterricht in der Musiktheorie und in der Musikpraxis): monatlich 72,80 € | je Quartal 218,40 €
Teilbelegung ist mögl., Entgeltberechnung erfolgt nach Ziff. b) oder d)

● Studienvorbereitende Ausbildung (SVA)
(1 Unterrichtsstunde wöchentlich im Hauptfach,
½ Unterrichtsstunde wöchentlich im Zweitfach,
½ Unterrichtsstunde wöchentlich im Drittfach sowie
Gruppenunterricht in der Musiktheorie und in der Musikpraxis): monatlich 87,30 € | je Quartal 261,90 €
Teilbelegung ist mögl., Entgeltberechnung erfolgt nach Ziff. b) oder d)

d) Sing- und Instrumentalensembles sowie theoretische Fächer: monatlich 8,00 € | je Quartal 24,00 €
Schülern, die ein Hauptfach belegt haben, wird dieser Unterricht als Nebenfach entgeltfrei erteilt.

e) Der Zuschlag für Schüler, die das 18. Lebensjahr vollendet und die Berufsausbildung bzw. das Studium abgeschlossen haben, beträgt 25 %. Der Zuschlag entfällt mit Beginn des Monats, in dem eine entsprechende Bescheinigung über den Schulbesuch / die Berufsausbildung / das Studium vorgelegt wird.

f) Kurse, Workshops und Seminare werden individuell berechnet.

§ 7

1. Nach Möglichkeit sollte jeder Schüler über ein eigenes Musikinstrument verfügen. Im Rahmen der Bestände der Musikschulen des Kreises Kleve e.V. kann den Schülern ein Musikinstrument zur Verfügung gestellt werden.

2. Für die Überlassung von Musikinstrumenten erhöhen sich die Entgelte nach § 6 wie folgt:

Instrumentenwert Entgelterhöhung
bis 500,00 €: monatlich 10,00 € | je Quartal 30,00 €
ab 500,01 €: monatlich 15,00 € | je Quartal 45,00 €

3. Für Verlust und Beschädigung der überlassenen Instrumente haften die Schüler bzw. die gesetzlichen Vertreter. Reparaturen der Musikinstrumente werden nur von den Musikschulen veranlasst. Instrumente und Zubehör dürfen ohne Zustimmung der Musikschule nicht an Dritte weitergegeben werden.

§ 8

1. Das vierteljährlich fällige Entgelt wird in einer Rechnung festgesetzt und dem Pflichtigen mitgeteilt. Das Entgelt soll per Einzug im Lastschriftverfahren entrichtet werden. Es gelten folgende Fälligkeitstermine:

I. Quartal fällig am 01. Februar
II. Quartal fällig am 01. Mai
III. Quartal fällig am 01. August
IV. Quartal fällig am 01. November.

2. a) Unterrichtsangebote, die an das Kindergartenjahr oder Schuljahr gebunden sind, werden grundsätzlich ab Kindergarten-/Schuljahresbeginn zum 01.08. des Jahres in Rechnung gestellt.

b) Für alle anderen Unterrichtsangebote gilt: Erfolgt die Unterrichtsaufnahme vor dem 16. eines Monats wird das Entgelt ab dem 01. des Monats in Rechnung gestellt. Bei Unterrichtsaufnahme nach dem 15. eines Monats wird das Entgelt für einen halben Monat berechnet.

3. Entgelte werden im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens, z. B. aufgrund einer außerordentlichen Kündigung, grundsätzlich nicht erstattet, es sei denn es werden zwingende Gründe (Umzug, Todesfall o.ä.) geltend gemacht. In einem solchen Fall erfolgt eine Erstattung für Kalendermonate, in denen an keinem Tag Unterricht erteilt wurde.

§ 9

1. Kann ein Schüler aufgrund eigener Erkrankung in einem zusammenhängenden Unterrichtszeitraum von mindestens 4 Wochen nicht am Unterricht teilnehmen, wird auf schriftlichen Antrag des Erziehungsberechtigten unter gleichzeitiger Vorlage eines Attestes das Entgelt für die Zeit, in der kein Unterricht erteilt wurde, erlassen.

2. Kann durch die Musikschule innerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit mehr als zweimal im Kalenderhalbjahr kein Unterricht erteilt werden, werden für die darüber hinaus gehende Ausfallzeit keine Entgelte erhoben.

§ 10

1. Jede Anmeldung wird mit der Einschulungsbestätigung verbindlich. Sie verpflichtet zur Zahlung des Entgelts. Wird der Unterricht nicht besucht, so befreit dies nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des Entgeltes. Dies gilt auch bei erfolgter schriftlicher Kündigung bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin.

2. Bei Minderjährigen ist der Entgeltschuldner der gesetzliche Vertreter, der die Anmeldung vorgenommen hat; die Entgeltpflicht bleibt auch nach Eintritt der Volljährigkeit bestehen, bis eine Um- oder Abmeldung erfolgt.

3. Geschwisterermäßigung:
Besuchen mehrere unterhaltsberechtigte Kinder eines Erziehungsberechtigten die Musikschule, wird folgende Entgeltermäßigung gewährt:
● bei 2 Kindern 10 %
● bei 3 Kindern 30 %
● bei 4 und mehr Kindern 50 %

Nebenfachschüler sind von dieser Regelung ausgenommen.

4. Sozialermäßigung:
Eine Ermäßigung des Entgeltes erhalten

● Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)
● Empfänger von Grundsicherung für Arbeitssuchende nach Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)
● Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

gegen Nachweis des Sozialhilfeträgers, der Arbeitsverwaltung bzw. der Ausländerbehörde. Entgelterlass wird mit Beginn des Monats, in dem der Nachweis vorgelegt wird, für höchstens 6 Monate gewährt. Folgeanträge sind unter den gleichen Voraussetzungen möglich. Eine rückwirkende Ermäßigung bei verspäteter Vorlage erfolgt nicht; dies gilt auch für Folgeanträge.

Das Entgelt ermäßigt sich um 100 % für
● die Unterrichtsangebote im Rahmen der elementaren Musikpädagogik nach § 6, 1 a),
● den Gruppenunterricht der Instrumentalstufe nach § 6, 1 b),
● das Angebot Tanz nach § 6, 1 c),
● die studienvorbereitende Ausbildung § 6, 1 d),
● das Forum junger Talente § 6, 1 d).

Das Entgelt ermäßigt sich um 75 % für
● für den Einzelunterricht Instrumentalstufe nach § 6, 1 b)
● Sing- und Instrumentalensembles nach § 6, 1 e).

Ausgenommen sind die Entgelte für Projekte, Kurse und Workshops.

Auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket wird ausdrücklich hingewiesen. Soweit möglich, sollen diese für den Musikschulunterricht beantragt werden.

Die Sozialermäßigung ist nicht mit der Geschwisterermäßigung nach Abs. 2 kombinierbar. Die Sozialermäßigung gilt nicht für erwachsene Schüler im Sinne von § 6 Abs. 1 f) EntgeltO.

Die Ermäßigung wird grundsätzlich auf ein Unterrichtsangebot pro Teilnehmer begrenzt. In Ausnahmefällen kann sie auf weitere Unterrichtsangebote erweitert werden; die Entscheidung hierüber obliegt der Schulleitung und Geschäftsführung.

5. Auf die Entgelterhöhung für die Überlassung von Musikinstrumenten nach § 7 wird
● keine Geschwisterermäßigung nach Abs. 2
● eine Sozialermäßigung nach Abs. 3
gewährt.

6. In besonderen Härtefällen kann das Entgelt darüber hinaus ermäßigt, gestundet oder erlassen werden. Die Entscheidung hierüber obliegt der Schulleitung und Geschäftsführung.

IV. Sonstiges

§ 11

Beim Auftreten ansteckender Krankheiten sind die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen für Schulen anzuwenden.

§ 12

Eine Aufsichtspflicht besteht nur während des Unterrichts.

§ 13

1. Die Entgelt- und Benutzungsordnung tritt am 01.08.2023 in Kraft.
2. Gleichzeitig tritt die Entgelt- und Benutzungsordnung vom 01.10.2017 außer Kraft.